AGB
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz auch „AGB“) der Actum GmbH, Lastenstraße 36, 4020 Linz (nachfolgend auch „Unternehmensberater“ oder „Auftragnehmer“ oder kurz „Actum“) sind integrierter Bestandteil sämtlicher Rechtsgeschäfte, Verträge oder Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB.
1. Grundlagen und Geltungsbereich
1.1 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfts- oder Vertragsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen oder zusätzlichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird.
1.2 Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des Auftraggebers sind ungültig und werden in keinem Fall Vertragsbestandteil, und zwar unabhängig davon, ob der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich widersprochen hat oder nicht.
2. Vertragsabschluss und Auftragsumfang
2.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt wirksam mit beiderseitiger Unterfertigung eines Auftrags- bzw. Angebotsbriefes, in dessen Ermangelung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Angebotsannahme durch den Auftraggeber oder aber durch ein schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, das keinen vernünftigen Zweifel an der Beauftragung durch den Auftraggeber lässt, zustande.
Es wird allgemein klargestellt, dass unter einem Auftrag jedes Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer verstanden wird - unabhängig davon, ob es sich um Beratungs-, Vermittlungs- oder Managementtätigkeiten bzw. -leistungen handelt. Unter Managementtätigkeiten bzw. -leistungen wird insbesondere die Erbringung von Tätigkeiten bzw. Leistungen unmittelbar innerhalb der Leitungsstruktur im Unternehmen des Auftraggebers verstanden.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm im Rahmen des Auftragsumfangs obliegenden Tätigkeiten bzw. Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte oder Kooperationspartner erbringen zu lassen. Die Bezahlung eines Dritten oder Kooperationspartners erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Tätigkeiten bzw. Leistungen bedient bzw. bedient hat (Dritte im Sinne des Pkt. 2.2). Der Auftraggeber wird diese Personen oder Gesellschaften insbesondere nicht mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten bzw. Leistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/ Vollständigkeitserklärung
3.1 Sofern die vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, stellt dieser die Büroinfrastruktur kostenlos zur Verfügung und sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Auftrags förderliches Arbeiten
erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder andere laufende Aufträge – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren und die entsprechenden Ergebnisse dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer (auch ohne dessen besondere Aufforderung) alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen, Unterlagen und Dokumente zeitgerecht vorgelegt werden und setzt ihn von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Informationen, Unterlagen und Dokumente sowie Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragsdurchführung bekannt werden.
3.4 Der Auftragnehmer darf auf die Richtigkeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Dokumente sowie der dargestellten Vorgänge und Umstände vertrauen und übernimmt diesbezüglich keinerlei wie auch immer geartete Verantwortung.
3.5 Der Auftraggeber wird alle Handlungen und Entscheidungen, die geeignet sind, die Durchführung bzw. Erfüllung des Auftrages zu beeinflussen, nur nach voriger Abstimmung mit dem Auftragnehmer setzen bzw. treffen.
3.6 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Auftragsdurchführung informiert werden.
3.7 Der Auftraggeber wird ohne Einvernehmen mit dem Auftragnehmer während der Auftragsdurchführung keine Dritte mit gleichen oder ähnlichen Tätigkeiten bzw. Leistungen, die Inhalt des Auftrags sind oder die der Auftragnehmer anbietet, betrauen.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten oder Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung und Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Tätigkeiten bzw. Leistungen dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen überein, dass für den Auftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende Berichterstattung als vereinbart gilt. Umfang und Gestalt der Berichterstattung werden ausschließlich vom Auftragnehmer definiert bzw. festgelegt.
5.3 Die Berichte des Auftragnehmers bauen auf Informationen, Unterlagen, Dokumenten und Auskünften sowie der organisatorischen Vorbereitung des Auftraggebers auf (vergleiche dazu Pkt. 3). Der Auftragnehmer ist zu einer Prüfung dieser Angaben sowie einer Untersuchung der gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer wird aber offenbare Fehler und Mängel dem Auftraggeber mitteilen.
5.4 Der Auftragnehmer stützt sich im Zuge der Tätigkeiten bzw. Leistungen möglicherweise auf zum Teil frei gewählte quantitative oder qualitative Annahmen, ohne diese als solche zu kennzeichnen oder zu erläutern. Der tatsächliche Eintritt bzw. das Vorliegen derartiger Annahmen ist unsicher und von zahlreichen, nicht vorhersag- oder bestimmbaren Faktoren abhängig.
5.5 Alle vom Auftragnehmer abgegebenen Überlegungen, Empfehlungen oder Meinungen sowie genannten Schätzwerte geben lediglich die Ansicht des Auftragnehmers zum Zeitpunkt der jeweiligen Tätigkeit bzw. Leistung wieder und können ohne vorherige Ankündigung geändert werden.
5.6 Die vom Auftragnehmer unter Umständen im Rahmen seiner Tätigkeit bzw. Leistungen angestellten Unternehmensbewertungen sind keine Bewertungsgutachten im Sinne des Fachsenats für Betriebswirtschaft und Organisation des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW1).
5.7 Der Auftraggeber nimmt verbindlich zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer weder zur Rechts- noch zur Steuerberatung bzw. -vertretung befugt ist und daher auch keine Tätigkeiten bzw. Leistungen in diesen Richtungen erbringt.
5.8 Der Auftragnehmer ist bei der Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums/ Urheberrecht
6.1 Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern sowie etwaigen beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Stellungnahmen, Organisationspläne, Programme, Berechnungen, Zeichnungen, Darstellungen etc.) verbleiben ausschließlich beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist keinesfalls berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen in den Werken vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Werke oder Teile davon, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Sofern Werke oder Teile davon nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergegeben werden, ist vom Auftraggeber mit dem Empfänger ein Ausschluss der Haftung des Auftragnehmers zu vereinbaren; allfällige Schutz- und Sorgfaltspflichten zu Gunsten des Empfängers sind jedenfalls ausgeschlossen. Eine Haftung des Auftragnehmers gegenüber Dritten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Sofern sich dennoch Ansprüche eines Dritten gegenüber dem Auftragnehmer ergeben, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer gegenüber derartigen Ansprüchen des Dritten vollkommen schad- und klaglos.
6.3 Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die
Tatsache des Auftragsverhältnisses und die Tätigkeit bzw. Leistung als Referenz zu verwenden. D.h. der Auftragnehmer ist berechtigt Unternehmensname sowie Logo
bzw. Marke des Auftraggebers und eine allgemeine Beschreibung der Tätigkeiten bzw. Leistungen gegenüber Dritten zu erwähnen oder aufzulisten.
6.4 In Hinblick darauf, dass die geschaffenen Werke alleiniges geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers im Umfang der erbrachten Tätigkeiten bzw. Leistungen.
6.5 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung aller bestehenden Vertragsverhältnisse und zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge sowie zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung/ Haftung/ Schadenersatz
7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Tätigkeit bzw. Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber ist seinerseits verpflichtet, dem Auftragnehmer Gelegenheit zur entsprechenden Verbesserung seiner Tätigkeit bzw. Leistung zu geben.
7.2 Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt 6 Monate nach Erbringen der beanstandeten Tätigkeit bzw. Leistung.
7.3 Dem Auftragnehmer sind nicht Mängel oder Mängelfolgeschäden zuzurechnen für die die Informationen, Unterlagen und Dokumente sowie die dargestellten Vorgänge und Umstände seitens des Auftraggebers oder Dritter ursächlich oder mitursächlich waren. Eine Gewährleistung für diese Mängel seitens des Auftragnehmers besteht daher nicht.
7.4 Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel oder Schaden, ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Mangel oder Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
7.5 Scheitert die Nachbesserung etwaiger Mängel, so kann der Auftraggeber eine angemessene Minderung des Honorars begehren. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Minderung.
7.6 Der Auftragnehmer erbringt die beauftragten Tätigkeiten bzw. Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen, nach den allgemein anerkannten Berufsgrundsätzen der Unternehmensberater und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Der Auftragnehmer schuldet jedoch weder dem Auftraggeber noch Dritten einen bestimmten Erfolg. Der Auftragnehmer haftet ausdrücklich nicht für ausgebliebene wirtschaftliche Erfolge, den Erfolg von Transaktionen oder eine bestimmte Entwicklung von Finanzinstrumenten, Portfolios oder sonstiger Vermögenswerte sowie mittelbare und indirekte Schäden jeder Art.
7.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer haftet demnach nur für Schäden im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). In Fällen groben Verschuldens haftet der Auftragnehmer maximal bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Honorars. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen.
7.8 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von 3 Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
7.9 Sofern der Auftragnehmer das Werk oder Teile davon unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten; der Auftragnehmer haftet nur für Verschulden bei der Auswahl dieses Dritten.
7.10 Stützt der Auftraggeber seine Forderung nach Mängelbeseitigung nicht auf Gewährleistung sondern auf Schadenersatz oder begehrt er in diesen Fällen den Ersatz von Mangelfolgeschäden, so gelten die in den Punkten 7.1 bis 7.9 vorgesehenen Haftungsbeschränkungen sinngemäß. Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers ist jedenfalls mit der Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt.
8. Verschwiegenheitspflicht
8.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich über alle im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Stillschweigen zu bewahren.
8.2 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Dritten und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß. Dies gilt sinngemäß auch für Mitarbeiter des Auftragnehmers.
8.3 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussage- oder Offenlegungsverpflichtungen sowie im Rahmen der Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Die Verschwiegenheitsverpflichtung besteht nicht, wenn eine Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber erforderlich ist.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Auftragsdurchführung zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
8.5 Der Auftragnehmer ist zum Zweck der Vermeidung von Interessenskonflikten sowie der Sicherstellung der berufsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit berechtigt, Auftragsdaten (Name, Adresse, Ansprechpartner, Auftragsumfang, Honorar und Auftragszeitraum) elektronisch zu speichern.
9. Honorar
9.1 Das Honorar richtet sich nach Inhalt und Umfang der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen.
9.2 Das Honorar besteht in der Regel aus einem zeitabhängigen und einem erfolgsabhängigen Honorar.
9.2.1 Der Anspruch auf das Zeithonorar entsteht pro rata mit der Dauer der erbrachten Tätigkeiten bzw. Leistungen.
9.2.2 Anspruch auf das Erfolgshonorar entsteht mit dem Erreichen des definierten Erfolgsergebnisses. Dies gilt ausdrücklich unabhängig von der Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen durch den Auftragnehmer; diesbezüglich wird insbesondere der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes oder wesentlicher Teile dieses Geschäftes verstanden - unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion. Wurde der Auftrag durch den Auftraggeber beendet, bevor der Auftragnehmer einen Anspruch auf das Erfolgshonorar erworben hatte und trat dann aber innerhalb von 5 Jahren das Erfolgsergebnis ein oder erfolgte ein ähnlicher Vorgang mit wirtschaftlich ähnlichem Gehalt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf das gesamte Erfolgshonorar. Das gleiche gilt, wenn sich durch derartige Vorgänge das Erfolgsergebnis verbessert und damit die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar ändert; in diesem Fall entsteht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf die durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage entstehende Differenz zum bis dahin verdienten Erfolgshonorar.
9.2.2 Anspruch auf das Erfolgshonorar entsteht mit dem Erreichen des definierten Erfolgsergebnisses. Dies gilt ausdrücklich unabhängig von der Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen durch den Auftragnehmer; diesbezüglich wird insbesondere der Abschluss eines Verpflichtungsgeschäftes oder wesentlicher Teile dieses Geschäftes verstanden - unabhängig von der tatsächlichen Durchführung einer Transaktion. Wurde der Auftrag durch den Auftraggeber beendet, bevor der Auftragnehmer einen Anspruch auf das Erfolgshonorar erworben hatte und trat dann aber innerhalb von 5 Jahren das Erfolgsergebnis ein oder erfolgte ein ähnlicher Vorgang mit wirtschaftlich ähnlichem Gehalt, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf das gesamte Erfolgshonorar. Das gleiche gilt, wenn sich durch derartige Vorgänge das Erfolgsergebnis verbessert und damit die Bemessungsgrundlage für das Erfolgshonorar ändert; in diesem Fall entsteht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf die durch die Erhöhung der Bemessungsgrundlage entstehende Differenz zum bis dahin verdienten Erfolgshonorar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer von derartigen Vorgängen in Kenntnis zu setzen und sämtliche für die Bemessung des Erfolgshonorars notwendigen Unterlagen auf Verlangen des Auftragnehmers vollständig vorzulegen.
9.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftragsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen sowie Vorauszahlungen zu verlangen.
9.4 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. sind gegen Rechnungslegung des Auftragnehmers vom Auftraggeber in deren tatsächlicher Höhe zusätzlich zu ersetzen. Der Anspruch auf Barauslagen, Spesen, Reisekosten etc. entsteht mit der Verausgabung durch den Auftragnehmer.
9.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Auftrags aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Zeit- und Erfolgshonorars. In diesen Fällen beträgt das Erfolgshonorar mindestens das festgelegte Mindesterfolgshonorar, unabhängig davon, fob das definierte Erfolgsergebnis erreicht wird oder nicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung die bisherigen Tätigkeiten bzw. Leistungen des Auftragnehmers für den Auftraggeber verwertbar sind.
9.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Tätigkeiten bzw. Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
9.7 Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Tätigkeiten bzw. Leistungen von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Tätigkeiten bzw. Leistungen – außer bei offenkundigen Mängeln – berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückhaltung des Honorars.
9.8 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Honoraransprüche des Auftragnehmers mit Gegenforderungen aufzurechnen.
9.9 Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
9.10 Allfällige Einwendungen gegen Honorare müssen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden. Die Unterlassung von Einwendungen innerhalb dieser Frist gilt als Anerkenntnis des Honorars.
10. Vertragsdauer
10.1 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer beginnt mit beiderseitiger Unterfertigung des Auftrags- bzw. Angebotsbriefes oder der Aufnahme der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen und endet grundsätzlich mit der Erfüllung der vereinbarten Tätigkeiten bzw. Leistungen oder durch Zeitablauf (sofern der Vertrag befristet war).
10.2 Der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen jeweils zum Ende eines Kalendermonats schriftlich aufzulösen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf ein etwaiges Erfolgshonorar bleibt davon unberührt.
10.3 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät oder wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren des Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Tätigkeiten bzw. Leistung des Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet oder wenn der mit dem Auftrag verfolgte Zweck unerreichbar ist.